Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „“Bürgerverein Devese““ mit dem Zusatz „“e. V.““ nach Eintragung.
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Hemmingen, 30966 Hemmingen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck, im Bereich des Ortsteils Devese der Stadt Hemmingen
a) vermittelnd und informativ in kommunalen Angelegenheiten tätig zu werden.
b) die Heimatpflege und Tradition zu fördern und zu erhalten,
c) das gesellige Zusammenleben der Bürger zu pflegen, insbesondere durch kulturelle Aktivitäten, Vorträge, Wanderungen usw.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz bzw. seine wirtschaftliche Existenz in der Stadt Hemmingen hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden des Vereins.
Neu aufgenommene Mitglieder erhalten vom Vorstand eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft sowie eine Kopie der Satzung. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht,
a) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an der Beschlussfassung im Verein teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Interessen des Vereins zu wahren und seine Ziele zu fördern,
b) Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit aller Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist auch bei Aufnahme im Verlauf eines Kalenderjahres in voller Höhe für dieses Jahr zu zahlen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit des Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende des Vereins. Der entsprechende Bescheid ist dem Betroffenen mitzuteilen. Ihm soll vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern. Jedes Jahr scheidet einer der Kassenprüfer aus und wird durch einen neu gewählten ersetzt,
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Jahres- und Aufnahmebeiträgen,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Vertretung eines nicht anwesenden Mitglieds ist ausgeschlossen. Für eine Satzungsänderung bzw. den Beschluss über die Auflösung des Vereins sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar bis spätestens 15.4., durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie von Zeit und Ort der Versammlung mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu laden. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt und bleibt im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den beiden Vorsitzenden gemeinsam oder von einem von ihnen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Niederschriften

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbliebenden Vermögens.

Hemmingen, Januar 2001
(nach Änderung gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung März 2000) „